des Erdgeschosses, die Neuerstellung eines Gartenhauses, eine Balkonerweiterung im Obergeschoss, verschiedene Wandpositionskorrekturen im Dachgeschoss sowie den Einbau eines Whirlpools im Aussenbereich, der mit einer Umgestaltung des Gartens verbunden ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten sind nur noch das Gartenhaus, die Balkonerweiterung sowie der Whirlpool und die mit diesem verbundene Umgestaltung des Gartens. Die übrigen Projektänderungsvorhaben sind nicht strittig und in Bezug auf diese ist der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2017 rechtskräftig geworden.