Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 vom angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Da alle Beschwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen, kann sodann offengelassen werden, ob auch die übrigen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert wären.16 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass deren Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unter Umständen nachgewiesen werden müsste. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.