Denn vorliegend geht es nicht um ein mangelhaftes Gesamtvorhaben, dessen Mängel durch eine Projektänderung behoben werden könnten. Umstritten sind vielmehr einzelne Projektänderungsvorhaben, welchen im Falle eines Durchdringens der Beschwerde der Bauabschlag erteilt werden müsste und folglich nicht realisiert werden könnten. Insofern brächte eine Gutheissung der Beschwerde den Beschwerdeführenden auch einen praktischen Nutzen. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 vom angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.