In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 kann demnach nicht von einer Installation auf der von ihnen abgewandten Seite bzw. einer Abschirmung durch das Hauptgebäude der Beschwerdegegnerschaft gesprochen werden. Dies gilt aber auch für das Gartenhaus und die Balkonerweiterung, die beide insbesondere von Norden her gut einsehbar sind.15 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft, hätte ein allfälliges Durchdringen der Beschwerde zudem sehr wohl einen Bauabschlag zur Folge und nicht bloss eine Projektänderung. Denn vorliegend geht es nicht um ein mangelhaftes Gesamtvorhaben, dessen Mängel durch eine Projektänderung behoben werden könnten.