e) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind Nutzniesser der Parzelle Nr. L.________, die im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Inwiefern die umstrittenen Projektänderungen von der Parzelle Nr. L.________ weder einsehbar noch zu hören sein sollten, ist nicht ersichtlich. So soll der Whirlpool bzw. die damit verbundene Anlage (E. 6d) in einem Abstand von nur einem Meter von der genannten Nachbarparzelle erstellt werden. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 kann demnach nicht von einer Installation auf der von ihnen abgewandten Seite bzw. einer Abschirmung durch das Hauptgebäude der Beschwerdegegnerschaft gesprochen werden.