c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. 9 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2017/150 9