Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 5 mangle es schliesslich auch an einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache. So seien deren Grundstücke nicht bloss durch die K.________strasse, sondern zusätzlich durch eine weitere Parzelle vom Baugrundstück getrennt. Aus diesen Gründen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.