b) In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, die Beschwerdeführenden könnten die umstrittenen Projektänderungen von ihren Grundstücken bzw. Wohnungen aus weder sehen noch hören. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte zudem nicht einen Bauabschlag, sondern höchstens eine Projektänderung zur Folge. Selbst wenn die Beschwerdeführenden also mit ihrer Beschwerde durchdringen würden, entstünde ihnen daraus kein praktischer bzw. tatsächlicher Nutzen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 5 mangle es schliesslich auch an einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache.