Folglich kann auch offen gelassen werden, ob in Bezug auf den Entscheid vom 30. August 2017 die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit erfüllt gewesen wären. Gleiches gilt für die übrigen von den Parteien in diesem Zusammenhang angerufenen Rechtsbehelfe (Widerruf, Kassation, Wiederaufnahme und Revision). 8 Vgl. dazu BVR 2008 S. 251 E. 4.5.1 und 1997 S. 97 E. 5d. RA Nr. 110/2017/150 8 2. Prozessvoraussetzungen