e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Entscheid vom 30. August 2017 zulässigerweise mittels des Entscheids vom 20. Oktober 2017 zurückgenommen hat; der Klarheit halber wird dies im Dispositiv des vorliegenden Entscheids (nochmals) festgehalten. Dementsprechend besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren sowie den Entscheid vom 20. Oktober 2017 zu kassieren bzw. aufzuheben. Letzterer bildet vielmehr das (einzige) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens. Folglich kann auch offen gelassen werden, ob in Bezug auf den Entscheid vom 30. August 2017 die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit erfüllt gewesen wären.