Allfällige finanzielle Einbussen, welche der Beschwerdegegnerschaft nach gutgläubiger Ausnützung der vermeintlich rechtskräftigen ersten Baubewilligung entstanden sind bzw. noch entstehen könnten, wären in einem allfälligen Wiederherstellungsverfahren und im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzforderung gegenüber der Gemeinde zu berücksichtigen.8 Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rücknahme des Entscheids vom 30. August 2017 teilweise von «ersetzen» und «widerrufen» spricht. So ist nicht auf die reine Begrifflichkeit, sondern auf den jeweiligen Sinngehalt abzustellen. Analoges gilt hinsichtlich des Umstands, wonach die Rücknahme des Entscheids vom