Hinzu kommt, dass der Entscheid vom 20. Oktober 2017 in der Sache gleich lautet wie der Entscheid vom 30. August 2017. Allfällige finanzielle Einbussen, welche der Beschwerdegegnerschaft nach gutgläubiger Ausnützung der vermeintlich rechtskräftigen ersten Baubewilligung entstanden sind bzw. noch entstehen könnten, wären in einem allfälligen Wiederherstellungsverfahren und im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzforderung gegenüber der Gemeinde zu berücksichtigen.8 Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rücknahme des Entscheids vom 30. August 2017 teilweise von «ersetzen» und «widerrufen» spricht.