kritisiert. Angesichts dieser Ausgangslage überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft am Bestand des ersten Entscheids das Interesse an der Korrektur des von der Vor-instanz begangenen Verfahrensfehlers nicht. Dies gilt umso mehr, als dass der damalige Vertreter der Beschwerdegegnerschaft nicht bloss Architekt, sondern auch Mitglied der Bau- und Planungskommission der Gemeinde Saanen war bzw. ist und daher als rechtskundig gilt. Hinzu kommt, dass der Entscheid vom 20. Oktober 2017 in der Sache gleich lautet wie der Entscheid vom 30. August