Denn die Beschwerdegegnerschaft hat sich weder im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 zur Einsprache der Beschwerdeführenden noch – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – nachdem der Leiter BRI der Gemeinde Saanen sie aufgefordert hat, die Arbeiten zur fraglichen Projektänderung umgehend einzustellen, auf den Entscheid vom 30. August 2017 bzw. dessen vermeintliche Rechtskraft berufen. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sich die Beschwerdegegnerschaft auf die vermeintliche Rechtskraft des ersten Entscheids berufen und das darauf folgende Vorgehen der Gemeinde, das im Erlass des Entscheids vom 20. Oktober 2017 mündete, 6 Vgl. Beschwerdebeilage 6.