Zu diesem Zeitpunkt war der erste Entscheid also noch nicht rechtskräftig und die Vorinstanz daher berechtigt, diesen zur Behebung des unbestrittenermassen von ihr begangenen Verfahrensfehlers (Nichtberücksichtigung der Einsprache der Beschwerdeführenden) zurückzunehmen. Dies hat die Vorinstanz mit der Formulierung «Dieser Entscheid ersetzt den Entscheid vom 30. August 2017» im Ingress des Entscheids vom 20. Oktober 2017 schliesslich getan.