durfte Letzterer vielmehr davon ausgehen, dass in dieser Sache noch kein Entscheid ergangen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführenden aber bereits am 3. Oktober 2017 Kenntnis vom Entscheid vom 30. August 2017 erlangt hätten, wäre die 30-tägige Beschwerdefrist zu dessen Anfechtung am 20. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war der erste Entscheid also noch nicht rechtskräftig und die Vorinstanz daher berechtigt, diesen zur Behebung des unbestrittenermassen von ihr begangenen Verfahrensfehlers (Nichtberücksichtigung der Einsprache der Beschwerdeführenden) zurückzunehmen.