Insbesondere enthält der E-Mailverkehr zwischen dem Leiter der Abteilung Baupolizei, Raumplanung und Infrastrukturen (BRI) der Gemeinde Saanen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zwischen dem 3. und 6. Oktober 2017 keinerlei Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden bereits vor dem 20. Oktober 2017 Kenntnis vom ersten Entscheid gehabt haben. Indem der Leiter BRI der Gemeinde Saanen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 6. Oktober 2017 mitteilte, die Beschwerdegegnerschaft erhalte nun Gelegenheit zur Einsprache der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen,6