Folglich beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Rechtskraft des Entscheids vom 30. August 2017 zu bestätigen und das Beschwerdeverfahren sowie den Entscheid vom 20. Oktober 2017 zu kassieren bzw. aufzuheben. Nach dem Gesagten ist also zunächst umstritten, gegen welchen der beiden von der Vorinstanz erlassenen Entscheide sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden überhaupt (noch) richten kann bzw. welcher Entscheid das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet.