Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz darin nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden eingegangen sei und Letzteren diesen Entscheid auch nicht eröffnet habe. Folglich beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Rechtskraft des Entscheids vom 30. August 2017 zu bestätigen und das Beschwerdeverfahren sowie den Entscheid vom 20. Oktober 2017 zu kassieren bzw. aufzuheben.