a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die anfängliche Nichtberücksichtigung der von ihnen eingereichten Einsprache seitens der Vorinstanz sowie die gegenüber ihnen unterbliebene Eröffnung des Entscheids vom 30. August 2017 stellten eine grobe Verletzung ihrer Parteirechte dar. Neben der teilweisen Aufhebung des Entscheids vom 20. Oktober 2017 verlangen sie deshalb auch die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 30. August 2017. Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Entscheid vom 30. August 2017 sei aufgrund des unbenutzten RA Nr. 110/2017/150 5