Rechtsbegehren die Bestätigung der Rechtskraft und damit der Gültigkeit dieses Entscheids verlange. 5. Die Beschwerdegegnerschaft hält in ihrer Duplik vom 14. März 2018 an den in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt