Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Replik insbesondere geltend, nachdem die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 ausdrücklich festgehalten habe, der zweite Entscheid vom 20. Oktober 2017 habe den ersten Entscheid vom 30. August 2017 aufgehoben bzw. widerrufen, sei das ursprünglich gestellte Eventualbegehren, die Gemeinde Saanen sei anzuweisen, den ersten Entscheid förmlich zu widerrufen, gegenstandslos geworden. Die Frage der Nichtigkeit des Entscheids vom 30. August 2017 sei in der Beschwerde thematisiert worden und müsse von der BVE von Amtes wegen beantwortet werden, namentlich weil die Beschwerdegegnerschaft in ihren