1. Die Rechtskraft des Bauentscheides vom 30. August 2017 sei zu bestätigen. 2. Das vorliegende Verfahren und der Bauentscheid vom 20. Oktober 2017 seien zu kassieren. 3. Eventuell: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 4. Mit Replik vom 21. Februar 2018 haben die Beschwerdeführenden ihre ursprünglichen Rechtsbegehren wie folgt ergänzt bzw. erneuert: a. Die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner […] seien vollumfänglich abzuweisen; b. Das in der Beschwerde vom 21. November 2017 gestellte Rechtsbegehren Nr. 1 lautend […] sei zuzusprechen;