3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führt sie darin insbesondere aus, die Formulierung im Ingress des Entscheids vom 31. Oktober 2017 (recte: 20. Oktober 2017), wonach dieser Entscheid den Entscheid vom 30. August 2017 ersetze, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass Letzterer aufgehoben bzw. widerrufen worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 stellt die Beschwerdegegnerschaft folgende Rechtsbegehren: