Neben formellen Rügen, die das Verhältnis zwischen den beiden Entscheiden vom 30. August bzw. 20. Oktober 2017 betreffen, machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, das neu geplante Gartenhaus führe zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Überbauungsziffer und verletze den ordentlichen Grenz- sowie den Gebäudeabstand. Durch die beabsichtigte Balkonerweiterung verliere das Hauptgebäude seine Symmetrie und erhalte eine nicht mit dem Ortsbild und der Umgebung vereinbare Gestalt.