Da die Gemeinde die Einsprache vom 22. August 2017 aber im Dossier des bereits rechtskräftig bewilligten, ursprünglichen Baugesuchs abgelegt hatte, erliess sie den Entscheid vom 30. August 2017 ohne Würdigung der Einsprache und eröffnete ihn den Beschwerdeführenden nicht. Nachdem die Gemeinde diesen Umstand bemerkt und eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft zur Einsprache eingeholt hatte, erliess sie am 20. Oktober 2017 einen zweiten Entscheid, in dem sie sich mit der Einsprache der Beschwerdeführenden auseinandersetzte und welchen sie nun auch den Beschwerdeführenden zustellte.