Angesichts der zahlreichen umstrittenen Rechtsfragen ist auch die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Angemessen erscheint daher ein Ausschöpfungsgrad von 38 Prozent. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'675.00 als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 20.00 und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 375.60. Die Beschwerdeführerin hat deshalb der Beschwerdegegnerschaft einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 5'070.60 zu bezahlen. III. Entscheid