Vorgesehen ist demnach nicht ein bestimmter Stundenansatz, sondern ein Pauschalhonorar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, muss deshalb auch nicht berücksichtigt werden, dass der Anwalt der Beschwerdegegnerschaft vermutlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogen wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 88'000.00 ist die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen, zumal es nicht um die Frage der genügenden Erschliessung und damit der generellen Überbaubarkeit der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft geht. Der gebotene Zeitaufwand wird hingegen zu Recht als durchschnittlich gewichtet.