Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft berechnet gestützt auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses den Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens. Diese Berechnungsmethode entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere enthält die massgebliche Tarifordnung keinen frankenmässigen Stundenansatz, mit dem der gebotene Zeitaufwand direkt abgegolten wird. Vorgesehen ist demnach nicht ein bestimmter Stundenansatz, sondern ein Pauschalhonorar.