Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ergebe sich ein Aufwand von 22 Stunden, was überrissen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft zur Einsprache sei weitgehend identisch mit der Beschwerde. Der Zeitaufwand für das Einspracheverfahren könne kostenmässig nicht bei den Parteikosten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Auch die Schwierigkeit des Prozesses sei mit 30 Prozent zu hoch angesetzt. Bei der Bedeutung der Sache sei die Begründung widersprüchlich.