108 Abs. 3 VRPG). Diese werden vom Anwalt des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 6'363.35 (Honorar: Fr. 5'872.00, Auslagen Fr. 20.00, Mehrwertsteuer: Fr. 471.35) beziffert. Die Beschwerdeführerin beantragt, das in Rechnung gestellte Honorar sei mindestens um zwei Drittel zu reduzieren. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Honorar sei nicht in kaum nachvollziehbaren Prozenten, sondern auf der Basis des effektiven Zeitaufwandes zu berechnen. In der Kostennote finde sich kein Hinweis auf den Zeitaufwand in Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 ergebe sich ein Aufwand von 22 Stunden, was überrissen sei.