44 Abs. 4 SG und Art. 33 Abs. 2 Bst. b SV). Aus öffentlichrechtlicher Sicht spricht somit nichts gegen eine Verlegung des Fussweges. Der Fussweg verläuft auch künftig vollständig über das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin wird dadurch nicht betroffen. Gegen allfälliges unerlaubtes Betreten ihres Grundstücks durch die Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Weges kann sie sich mit privatrechtlichen Mitteln wehren. Zudem ist ihr unbenommen, ihr Grundstück im fraglichen Bereich einzuzäunen. Das Rechtsbegehren Ziff. 5 e ist deshalb abzuweisen. RA Nr. 110/2017/149 26