Es ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Fussweg um einen öffentlichen Weg handelt. Da es sich aber nach der kommunalen Planung nicht um einen Fussweg im Sinn der Fussund Wanderweggesetzgebung handelt, ist es Sache der Beschwerdegegnerschaft, diesen Weg zu betreiben und zu unterhalten (vgl. Art. 42 SG). Selbst wenn der Fussweg der Fussund Wanderweggesetzgebung unterstünde, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Verlegung des Weges unter Umständen baubewilligungspflichtig wäre (vgl. Art. 33 Abs. 1 SV). Einer Verlegung des öffentlichen Fussweges auf Kosten der Beschwerdegegnerschaft würde aber auch in diesem Fall nichts entgegenstehen (vgl. Art. 44 Abs. 4 SG und Art.