Dies würde zu einer Störung der Privatsphäre durch Hundehalter und freilaufende Hunde sowie Hundekot im Garten usw. auf der offenen Westseite der Liegenschaft führen. Zudem sei der öffentliche Fussweg durch das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft von öffentlichem Interesse und die Verlegung und der Neubau baubewilligungspflichtig. Es gehe nicht um Fragen privatrechtlicher Natur, wie die Vorinstanz behaupte.