Die Gestaltungsvorschriften der Gemeinde stehen dem Vorhaben deshalb nicht entgegen. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Es kann gestützt auf die Gestaltungsvorschriften auch nicht eine Projektänderung oder ein Verzicht auf eine Aufschüttung verlangt werden. Deshalb ist auch das Rechtsbegehren Ziff. 5 d abzuweisen. 8. Öffentlicher Fussweg a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der öffentliche Fussweg werde regelmässig benützt durch die Schulkinder auf den Höfen im Q.________ auf dem Weg zur Schule in