Soweit die Beschwerdeführerin das Volumen bemängelt, ist festzuhalten, dass die geplante Garage unbestritten die baupolizeilichen Masse einhält. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes kann deshalb keine Verkleinerung des Volumens verlangt werden. Im Übrigen handelt es sich bei der geplanten Garage um einen einfachen, schlichten Zweckbau, der mit Holz verkleidet wird. Aufgrund der Projektpläne und der Fotos in den Akten erscheint die Beurteilung der Gemeinde, die geplante Garage ergebe zusammen mit ihrem Umfeld eine gute Gesamtwirkung, als nachvollziehbar. Die Gestaltungsvorschriften der Gemeinde stehen dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.