c) Die Vorinstanz hat in Erwägung gezogen, dass das Baugrundstück nicht in einem Schutzgebiet liegt. Sie kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben die Vorgaben von Art. 14 GBR erfülle und dass kein Raum für eine Verpflichtung zur Anpassung bestehe. Es trifft zu, dass sich die Bauparzelle weder in einer Ortsbildschutz- noch in einer Landschaftsschutzzone befindet. An die Einordnung dürfen deshalb keine hohen Anforderungen gestellt werden. Angesichts der Hanglage sind Terrainveränderungen unvermeidbar. Gemäss den Projektplänen ist die geplante Aufschüttung nicht massiv, sondern auf das projektbedingt Erforderliche ausgerichtet. Sie fällt eher moderat aus.