a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das als Carport bezeichnete, geschlossene Garagengebäude mit der geplanten Aufschüttung verstosse gegen Art. 14 GBR29. Während das geschlossene Garagengebäude mit einer Verschiebung nach Norden ziemlich vollständig aus dem südwestlichen Horizont herausgenommen werden könnte, würden Stahlstützen die voluminöse Garage viel leichter erscheinen lassen und die stark ins Auge fallende künstliche Aufschüttung würde vollständig wegfallen.