Gebäude, die die vorgeschriebenen Abstände einhalten, können daher durch Lichtentzug oder Schattenwurf zum vornherein nicht dergestalt auf Nachbargrundstücke einwirken, dass ihre Erstellung verhindert oder eine Veränderung ihrer Lage verlangt werden könnte. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann deshalb ebenso verzichtet werden, wie auf die Einholung eines Gutachtens. Es besteht auch kein Raum für eine Interessenabwägung. Die Garage kann deshalb am geplanten Ort bewilligt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung oder Verlegung in den Boden. Die Rechtsbegehren Ziff. 4 und Ziff. 5 c sind deshalb insoweit abzuweisen. 7. Garage auf Stahlstützen