nicht um ein Hochhaus, das die Beschattungsdauer gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV28 einhalten müsste. Mit dem Erlass von Abstandsvorschriften und verschiedener weiterer Schranken für die Ausdehnung von Baukörpern hat der Gesetzgeber abstrakt vorgezeichnet, welches Mass an Einwirkungen auf Nachbargrundstücke erlaubt ist. Dieses Mass müssen sich die Betroffenen gefallen lassen. Gebäude, die die vorgeschriebenen Abstände einhalten, können daher durch Lichtentzug oder Schattenwurf zum vornherein nicht dergestalt auf Nachbargrundstücke einwirken, dass ihre Erstellung verhindert oder eine Veränderung ihrer Lage verlangt werden könnte.