c) Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hält das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft die heute geltenden Abstandsvorschriften gegenüber ihrem Grundstück bzw. ihrem Wohnhaus nicht ein. Dabei handelt es sich allerdings um eine altrechtliche Baute, für die die Besitzstandsgarantie zum Tragen kommt. Die geplante Garage ist freistehend und kommt oberhalb der beiden Gebäude zu stehen. Es liegt somit weder ein Umbau noch eine Erweiterung einer altrechtlichen Baute vor. Für die Beurteilung des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerschaft ist daher unerheblich, ob das Wohnhaus die heute geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einhält.