Das Bauvorhaben soll in der Bauzone realisiert werden. Hier besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn das Projekt zonenkonform ist und allen übrigen einschlägigen Anforderungen des kommunalen, kantonalen sowie des Bundesrechts entspricht. Für die einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen sind die Vorschriften der Gemeinde massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Das gleiche gilt für die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung (Art. 13 Abs. 1 BauG).