Der Sonnenbestrahlung für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sei ein höheres Gewicht beizumessen als dem Garten der Beschwerdegegnerschaft. Der zusätzliche Sonnenentzug der geplanten Autogarage sei zusammen mit dem nicht gesetzeskonformen Grenzabstand und Gebäudeabstand des dazugehörigen Wohnhauses zu beurteilen und sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Der zusätzliche Sonnentzug für das Wohnhaus durch RA Nr. 110/2017/149 21 die Autogarage könnte problemlos beseitigt werden durch eine Verschiebung der Autogarage um fünf Meter nach Norden oder durch Verlegung in den Boden.