Die Vorinstanz sei auf ihren Lösungsvorschlag zur Beseitigung des zusätzlichen Sonnenentzugs (Verschiebung um einige Meter nach Norden, Redimensionierung oder Verlegung in den Boden) gar nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerschaft habe dazu erklärt, bei einem Verschieben nach Norden käme die Autogarage mitten in den Garten zu stehen. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar, denn sie bedeute, dass der Garten der Beschwerdegegnerschaft höher gewichtet werde, als der Sonnenschein für die Nachbarin. Der Sonnenbestrahlung für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin sei ein höheres Gewicht beizumessen als dem Garten der Beschwerdegegnerschaft.