a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der geplante Standort der Garage habe einen zusätzlichen Entzug von Sonne auf ihrer Liegenschaft Nr. G.________ zur Folge. Die geplante Baute dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Das bestehende Wohngebäude müsse miteinbezogen werden, da es nach heutigem Recht einen viel zu kleinen Grenzund Gebäudeabstand gegenüber ihrer Liegenschaft aufweise. Die Vorinstanz sei auf ihren Lösungsvorschlag zur Beseitigung des zusätzlichen Sonnenentzugs (Verschiebung um einige Meter nach Norden, Redimensionierung oder Verlegung in den Boden) gar nicht eingegangen.