Das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft behindert die strassenmässige Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Weise. Die geplante Zufahrt nimmt somit hinreichend Rücksicht auf die Erschliessung der Parzelle Nr. G.________. Die Rüge ist deshalb unbegründet und das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist abzuweisen, soweit es die Erstellung der Zufahrtsstrasse betrifft. 6. Verschiebung der Garage