19 Abs. 1 RPG besteht. Sollte das Erstellen einer darüber hinausgehenden, befestigten Hauszufahrt aufgrund der künftigen Festlegungen im Nutzungszonenplan nicht mehr möglich sein, hätte die Beschwerdeführerin wohl auch die Möglichkeit, die Zufahrt zur Liegenschaft L.________strasse 20 über die Parzelle Nr. H.________ (I.________ 65) zu führen, da diese ebenfalls in ihrem Eigentum steht. Das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft behindert die strassenmässige Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Weise.