der hängigen Ortsplanungsrevision ergeben, können nicht der Beschwerdegegnerschaft angelastet werden. Diesbezügliche Ansprüche muss die Beschwerdeführerin im Rahmen des fraglichen Verfahrens geltend machen. Im Übrigen ist die Liegenschaft L.________strasse 20 in raumplanerischer Hinsicht bereits heute hinreichend erschlossen, da eine hinreichende Zufahrt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG besteht.