Es ist der Beschwerdeführerin somit gestützt auf diese beiden Wegrechte erlaubt und möglich, zu ihrer Liegenschaft L.________strasse 20 zu fahren. Ob sie zu diesem Zweck auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft eine befestigte Zufahrt erstellen darf oder ob dies den künftigen Zonenvorschriften widerspricht, ist für den Entscheid über das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben unerheblich. Allfällige Hindernisse, die sich aus 27 Beilage Nr. 2 zur Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 RA Nr. 110/2017/149 20