Es steht ihr viel mehr gestützt auf das gemeinsame Fahrwegrecht ein Mitnutzungsrecht an der von der Beschwerdegegnerschaft erstellten Zufahrt zu. Ob und wenn ja in welchem Umfang sie sich im Falle einer Mitbenutzung an den Erstellungskosten zu beteiligen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist der Beschwerdeführerin somit gestützt auf diese beiden Wegrechte erlaubt und möglich, zu ihrer Liegenschaft L.________strasse 20 zu fahren.